Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung läuft zum 31. März 2024 aus

15.02.2024

Mit den Corona-Überbrückungshilfen hat der Bund Unternehmen unterstützt, die infolge der Corona-Pandemie von hohen Umsatzrückgängen betroffen waren. Rund 225.000 Anträge waren allein in Niedersachsen gestellt worden. Diese Anträge umfassen zusammen rund 5,3 Mrd. Euro. Dazu gehören auch die November- und Dezemberhilfen 2020.

Die Schlussabrechnung dient dazu, die im Antrag gemachten Angaben zu überprüfen. Da die Zeit oft drängte, wurden viele Anträge auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten gestellt und bewilligt. Daher wurden die Auszahlungen von Anfang an unter Vorbehalt gestellt und an eine Schlussabrechnung gekoppelt. Nachzahlungen sind nach Eingang der Schlussabrechnung genauso möglich wie Rückforderungen. Rückforderungen können zum Beispiel entstehen, wenn ein Unternehmen in einem Monat mehr Umsatz gemacht oder geringere Fixkosten hatte, als bei Antragstellung prognostiziert worden war.

Die Frist für diese Schlussabrechnung läuft nun zum 31. März ab – sofern der Steuerberater oder die Steuerberaterin bereits einen Antrag auf Verlängerung gestellt hatte. Gemäß der Förderbedingungen haben die Bewilligungsstellen der Länder den Auftrag des Bundes nach Fristende zu beginnen, für alle Fälle mit fehlender Schlussabrechnung das Geld vollständig zurückzufordern.

Wer nicht weiß, ob seine Schlussabrechnung bereits fristgerecht eingereicht wurde, sollte sich an den von ihm beauftragten prüfenden Dritten wenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die aktuell wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html.

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