Corona-Soforthilfen: Wichtiger Hinweis zur eventuellen Rückzahlungspflicht (Überkompensation) und Datenerhebung im Rahmen der Mitteilungsverordnung

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten mussten Sie bis spätestens zum 28.01.2022 Ihre Rückmeldung durchführen. Grundsätzlich kann eine mangelnde Mitwirkung zur vollständigen Rückforderung (Widerruf der Förderung) führen.

Wir empfehlen Ihnen, schnellstmöglich Ihre fehlende Meldung im Datenportal abzugeben, um eine eventuelle Rückforderung abzuwenden. Das Datenportal bleibt dazu bis auf Weiteres für Sie erreichbar.

Falls Sie die Soforthilfe komplett oder anteilig zurückzahlen müssen, beachten Sie bitte Folgendes: Die Frist für die Rückzahlung wurde verlängert. Der neu festgelegte späteste Rückzahlungstermin ist der 30.06.2023. Bis dahin können Sie den Betrag ganz flexibel und individuell auch in Raten zurückzahlen. Eine gesonderte Vereinbarung ist dafür nicht erforderlich.

Zahlen Sie bitte das zu viel erhaltene Geld unter Angabe der Antragsnummer an folgende IBAN zurück:

NBank
IBAN DE69 2505 0000 1601 0044 16
BIC NOLADE2HXXX

Die Antragsnummer finden Sie auf Ihrem Kontoauszug oder unserem Anschreiben. Bitte geben Sie zusätzlich zur Antragsnummer als Verwendungszweck „Soforthilfe Rückzahlung“ an.

Interaktives Tutorial

Dieses Tutorial der Oldenburgischen IHK führt Sie Schritt für Schritt durch die Berechnung einer möglichen Überkompensation.

Muster des Berechnungstools für die SH II (nicht nutzbar bei ausschließlicher Beantragung der SH I)

Zum Download

Hier geht’s zum Datenportal

+++ WICHTIGER HINWEIS +++

Zeitweise kam es zu technischen Problemen bei dem Versand der Verifizierungsmails in unserem Datenportal. Sollten auch Sie hier Probleme gehabt haben, melden Sie sich jetzt bitte nochmal im Datenportal an mit dem Benutzernamen (Antragsnummer) und dem bereits von Ihnen selbst ausgewählten Passwort. Ist Ihnen dieses nicht mehr bekannt, nutzen Sie bitte die Funktion „Passwort vergessen“. Der Versand der Verifizierungsmail sollte dann funktionieren.Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen eventuelle Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt werden konnten. Daher war bereits im Bescheid festgesetzt worden, dass eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen ist. Eine sogenannte Überkompensation kann durch die Gewährung anderer Fördermaßnahmen, Entschädigungsleistungen oder Versicherungsleistungen sowie höherer Umsätze als bei Antragstellung angenommen entstehen.Wie ist das Vorgehen?Um ein einheitliches Vorgehen und eine Gleichbehandlung aller Antragstellenden sicherstellen zu können, stellen wir Ihnen online ein Berechnungstool zum Download zur Verfügung. Das Berechnungstool finden Sie in unserem Datenportal. Um das Datenportal nutzen zu können, benötigen Sie personalisierte Zugangsdaten, die wir Ihnen im November per Post zusenden werden.Darüber hinaus sind die Corona-Soforthilfen als Billigkeitsleistung steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Für bewilligte Leistungen gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten. Wir sind aufgrund des neuen § 13 Mitteilungsverordnung verpflichtet, solche Leistungen den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung (AO) zu melden. Hierfür benötigen wir noch einige wenige Daten zu Ihrem Unternehmen, welche wir ebenfalls über das neu eingerichtete Datenportal von Ihnen einholen.

Wichtiger Hinweis: Zur elektronischen Übermittlung benötigen Sie Ihre 13-stellige Steuernummer. Sie haben nur eine 10- oder 11-stellige Steuernummer? Über die folgenden Links finden Sie Hilfe zur Konvertierung.

Hier finden Sie Hinweise zu Ihrer Elster Steuernummer.
Hier können Sie Ihre Steuernummer umwandeln.

Corona-Soforthilfen: Frist für mögliche Rückzahlungen verlängert bis zum 30.06.2023

Betroffene Antragstellende haben nun bis zum 30.06.2023 Zeit, Rückzahlungen zu leisten. Zuvor war die Frist auf den 31. Oktober 2022 festgelegt. Die Verlängerung der Rückzahlungsfrist geht auf die aktuelle finanzielle Situation der Unternehmen ein. Um festzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine Rückzahlung aufgrund zu viel erhaltener Hilfen erforderlich ist, sind Antragstellende weiterhin aufgefordert, zeitnah am Rückmeldeverfahren teilzunehmen. Die Abgabe der benötigten Informationen ist auch trotz Ablauf der Frist weiterhin möglich, das Datenportal bleibt geöffnet.

Sie haben keinen Brief von uns bekommen?

Sie haben keinen Brief von uns bekommen?

Wenn einer der nachfolgenden Sachverhalte auf Sie zutrifft, dann brauchen wir keine Rückmeldung von Ihnen:

  • 1. Sie haben die Niedersachsen-Soforthilfe Corona, die bis einschließlich 31.03.2020 beantragt werden konnte, erhalten und vollständig in 2020 zurückgezahlt.
  • 2. Sie haben die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes), die vom 01.04.2020 bis zum 31.05.2020 beantragt werden konnte, erhalten und bereits vollständig in 2020 zurückgezahlt.

Haben Sie die Niedersachsen-Soforthilfe Corona und/oder Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) in 2021 vollständig zurückgezahlt, dann benötigen wir lediglich einige wenige Daten zu Ihrem Unternehmen von Ihnen. Bitte teilen Sie uns diese über das Datenportal mit, zu dem Sie die Zugangsdaten per Post von uns erhalten.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sie haben noch weitere Fragen? Bitte schlagen Sie in unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Rückzahlungspflicht (Überkompensation) nach.

Kontakt IHKs und HWKn

Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern stehen für inhaltliche Fragestellungen zur Überbrückungshilfe ihren jeweiligen Mitgliedsunternehmen gerne zur Verfügung.

Kontakt IHKs und HWKn

IHK Braunschweig
0531 4715-222

IHK Hannover
0511 3107-545

IHK Lüneburg-Wolfsburg
04131 742-342

Oldenburgische IHK
0441 2220-317

IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
0541 353-530

IHK für Ostfriesland und Papenburg
04921-8901-34

IHK Stade für den Elbe-Weser-Raum
04141 524-0

Handwerkskammer Hannover
0511 34859-0

Handwerkskammer Oldenburg
0441 232-239

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
0541 6929-0

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Braunschweig: 0531 1201-288
Lüneburg: 04131 712-288
Stade: 04141 606-211

Handwerkskammer für Ostfriesland
04941 1797-0

Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
05121 162-143

Wir sind für Sie da

montags bis freitags von 08:00 bis 17:00 Uhr

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