Rechtliches

Übersicht

Sie erhalten hier alle wichtigen Informationen zu Datenschutz, Gesetzen, Compliance und Ombudsmann-Verfahren.

Wir bieten Ihnen außerdem viele Hinweise zum Vergaberecht und informieren Sie zur Ihren Informations- und Publizitätspflichten bei Projekten.

Veröffentlichung gewährter Kleinbeihilfen gem. § 4 Abs. 4 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Die Europäische Kommission hat den „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (im Folgenden: Temporary Framework) veröffentlicht um negative Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft abzumildern.

Im Temporary Framework werden die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die Liquiditätsengpässe von Unternehmen beheben und sicherstellen sollen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit der Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen. Auf dieser Grundlage wurden mehrere Bundesregelungen zur Gewährung von Beihilfen in Deutschland genehmigt.

Zu den Voraussetzungen gehört u.a. die Veröffentlichungspflicht nach Rn. 88 des Temporary Framework, welche u.a. in § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aufgegriffen wurde. Danach müssen die beihilfegebenden Stellen in den Mitgliedsstaaten alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro* (beziehungsweise von mehr als 10.000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor) innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung veröffentlichen.

Die NBank kommt im Auftrag des Landes Niedersachsen ihren entsprechenden Verpflichtungen mit den nachfolgenden Veröffentlichungen nach.

*Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (im Folgenden AGVO) und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe wird der Nennwert des zu Grunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben.

Rechtliche Grundlagen

Die NBank gehört zu 100 % zum Land Niedersachsen und ist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) organisiert. Die Grundlage für unsere Tätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) und der Verordnung über die Investitions- und Förderbank (NBankVO).

Die NBank ist das Förderinstitut des Landes Niedersachsen. Sie verfügt über die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung. Die in § 7 Absatz (2) des NBank-Gesetzes geregelte Haftung des Landes Niedersachsen stellt eine ausdrückliche Gewährleistung im Sinne des Art. 116 Abs. 4 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) dar.

Compliance

Die Aufgabe der Compliance-Beauftragten innerhalb der NBank ist es, die Einhaltung nationaler und europäischer gesetzlicher Bestimmungen und regulatorischer Standards jederzeit zu gewährleisten.

Sie überprüft die Erfüllung aller von der NBank selbst definierten Vorgaben und Anforderungen. Die Compliance-Beauftragte der NBank ist damit selbst Teil des internen Kontrollsystems der NBank und direkt dem Vorstand der Bank unterstellt.

Zu ihrem Aufgabengebiet gehören die Themenfelder Compliance, Geldwäsche und die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstiger strafbarer Handlungen.

Unsere Kundinnen und Kunden, Partnerinnen und Partner, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich jederzeit vertraulich an unsere Compliance-Beauftragte mit ihren Fragen und Hinweisen auf unklare Sachverhalte wenden.

Helfen Sie mit Betrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen zu vermeiden!

Leider kommt es im Zuge der Corona Pandemie und den damit verbundenen Soforthilfen von Land, Bund und EU vereinzelt zu Betrugsfällen. Dies schadet uns allen, da öffentliche Gelder veruntreut werden. Werden Ihnen Hinweise bekannt, helfen Sie mit die missbräuchliche Nutzung von Fördergeldern zu verhindern, indem Sie die Hinweise melden. Hinweise können Sie jederzeit auf den üblichen Meldewegen per Post, Telefon oder E-Mail an das LKA Niedersachsen senden.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen mit unserem elektronischen Hinweisgebersystem BKMS eine Kommunikationsplattform zur Verfügung, mit der Sie die missbräuchliche Nutzung der Corona Soforthilfe Programme an uns melden können. Die Plattform bietet uns die Möglichkeit einer geschützten direkten Kommunikation mit Ihnen. Wenn Sie auf Grund eines Hinweises persönliche oder geschäftliche Nachteile befürchten müssen, können Sie den Hinweis auch anonym an uns senden. Bitte nutzen Sie die Plattform verantwortungsvoll und leiten Sie uns nur Hinweise zu, von deren Wahrheitsgehalt Sie überzeugt sind.

Wir prüfen die gemeldeten Hinweise sorgfältig und gewissenhaft.

Zum elektronischen Hinweisgebersystem der NBank für die Corona Soforthilfe gelangen Sie hier: https://www.bkms-system.com/nbank.corona

Außergerichtliche Streitschlichtung

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der NBank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden.

Die Beschwerde ist in Textform zu richten an:

Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Postfach 11 02 72
D-10832 Berlin
Internet: www.voeb.de
E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de
Telefon: 030 8192-295
Telefax: 030 8192-299

Näheres regelt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter VÖB abrufbar ist.

Die NBank nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor dieser anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Vergaberecht

Vergaberecht verfolgt das Ziel, öffentliche Mittel durch wettbewerbliche Verfahren wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.

Angesichts der aktuellen Haushaltszwänge – auch in der Europäischen Union – hat das Vergaberecht somit einen hohen Stellenwert.
Empfänger von Fördergeldern aus EU-, Bundes- oder Landesmitteln sind regelmäßig durch die Regelungen des Zuwendungsbescheides und den beigefügten Nebenbestimmungen zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet. Es handelt sich um eine Auflage, deren Einhaltung von der NBank geprüft wird. Die Nichtbeachtung bzw. die fehlerhafte Anwendung des Vergaberechts berechtigt als Auflagenverstoß nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG grundsätzlich zum (Teil)Widerruf des Zuwendungsbescheides.

Für die sog. öffentlichen Auftraggeber wie z.B. Kommunen oder staatliche Hochschulen besteht unabhängig von der Förderung bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des Vergaberechts. Dagegen werden Zuwendungsempfänger, die weder nach haushaltsrechtlichen, noch nach vergaberechtlichen Vorschriften zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, ausschließlich im Rahmen der Förderung verpflichtet und müssen sich in die Materie regelmäßig erst einarbeiten.

Hinweis

Die hier dargestellten Informationen zum Vergaberecht richten sich in erster Linie an Zuwendungsempfänger. Sie sollen diesen einen ersten Überblick über das Vergabeverfahren und die Vorschriften verschaffen. Die Unterlagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
Neben den hier von der NBank zur Verfügung gestellten Informationen wird auf die Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung verwiesen, welche unter der Rubrik Öffentliche Aufträge diverse Informationen bereithält.

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Seminar: „Vergaberecht für Zuwendungsempfangende“

Aktuell gibt es leider kein Seminarangebot.

Vergaberecht spielt im Rahmen der Gewährung von Fördermitteln nicht zuletzt wegen der stetig komplexer werdenden Anforderungen europäischer Richtlinien, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, eine bedeutende Rolle.

Insbesondere folgende Themen werden behandelt:
(kleine Änderungen vorbehalten)

  • Vergaberecht in der Förderberatung und –abwicklung
  • Umgang mit Formularen und Arbeitshilfen der NBank zum Vergaberecht
  • Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
  • Rechtsfolgen bei Vergabeverstößen
  • Häufige Fehler im Vergabeverfahren

Zielgruppe der Fortbildung sind vorrangig Zuwendungsempfangende der NBank.

Die Fortbildung ist auf 20 Teilnehmende begrenzt, um eine effektive Schulung zu gewährleisten, aus der die Teilnehmenden nützliche Informationen für sich mitnehmen.

Hier finden Sie alle Informationen:

Seminarprogramm der NBank

Information über das Ausscheiden aus der gesetzlichen Einlagensicherung

Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ist per 05. November 2019 aus der Entschädigungseinrichtung des Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) ausgeschieden.

Der europäische Gesetzgeber hat damit den besonderen Haftungsmechanismen der rechtlich selbständigen deutschen Förderbanken Rechnung getragen: Das Land Niedersachsen trägt die Anstaltslast für die NBank und haftet nach §7 Absatz 2 Seite 2 NBankG als Gewährträger für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt. Gemäß § 7 Absatz 2 Seite 2 NBankG können Gläubiger das Land erst in Anspruch nehmen, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NBank nicht zu erlangen ist. Darüber hinaus haftet das Land Niedersachsen gemäß § 7 Absatz 3 NBankG abweichend von § 7 Absatz 2 Seite 2 NBankG unmittelbar für die von der NBank zur Refinanzierung von Fördermaßnahmen aufgenommenen Darlehen, einschließlich der dafür ausgegebenen Schuldverschreibungen und für Verbindlichkeiten, die von der NBank im Rahmen von Fördermaßnahmen ausdrücklich gewährleistet werden.

Ein Entschädigungsfall, der das Einschreiten eines gesetzlichen Einlagensicherungssystems wie der EdW erforderlich machen würde, konnte und kann somit nicht eintreten.

AGB-Änderungsmechanismus

Der BGH (Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20) hat entschieden, dass eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die ohne Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Vertragsänderungen fingiert, unwirksam ist. Eine vergleichbare Klausel („Änderungen der Vertragsbestimmungen“) enthielten zeitweise auch unsere Darlehensverträge. Da wir aber zu keinem Zeitpunkt von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben -insbesondere auf dieser Grundlage auch keine Entgelte oder Gebühren erhoben haben- und zukünftig auch nicht werden, bleibt die Unwirksamkeit der Klausel folgenlos.

Bestätigungserklärung nach § 2 Absatz 1 Nr. 18b AnlV

Aufgrund des § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen, Pensionskassen und Sterbekassen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält.

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