Bedingungen
- Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines sachkapitalbezogenen Zuschusses gewährt. Die konkreten Investitionshilfen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ orientieren sich an den landespolitischen Empfehlungen in Niedersachsen. Einzelheiten zu den Fördersätzen in Niedersachsen finden Sie auf unserer Homepage.
- Der mögliche Investitionszuschuss kann je Vorhaben nur maximal 4.000.000 Euro betragen.
- Der Beitrag des/der Antragstellers/in aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbetrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
- Bei Wiederholungsförderungen der Betriebsstätte werden pro Vorförderung fünf Punkte im Scoring (siehe Qualitätskriterien) abgezogen. Bemessungsgrundlage sind die zurückliegenden zehn Jahre ab Beginn der bereits geförderten Maßnahme bis zum Zeitpunkt der aktuellen Antragstellung.
- Unter anderem besteht eine Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission, wenn bei regionalen Investitionsbeihilfen der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zwei Jahre vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.
- Der maximale Investitionszuschuss je neu geschaffenem sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplatz ist auf 100.000 Euro begrenzt.
Zu den förderfähigen Kosten gehören
- Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen)
- Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden
- Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern:
... bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens
... bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 % der gesamten förderfähigen Investitionskosten
Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. - Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
... diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
... der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
... diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, welche die Förderung erhält, genutzt werden. - Gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von Grundstücken, soweit sie beim Antragsteller aktiviert werden. Der Mietkauf bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.
- Im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte: die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
Zu den nicht förderfähigen Kosten zählen:
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen (z. B. Renovierungs-/Sanierungskosten)
- Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein KMU in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft oder nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen.
- Aktivierungsfähige Finanzierungskosten (z. B. Bauzeitzinsen)
- Eigenleistungen
- Grunderwerbskosten inklusive Nebenkosten sowie Mietkauf oder Leasing von Grundstücken
- Die Kosten für reine Betriebsverlagerungen ohne gleichzeitige Erweiterung der Betriebsstätte
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung und Vermarktung
- Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nummer 43 AGVO
- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton und Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion
- Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
- Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste aufgeführten Bereiche
- Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel
- Transport- und Lagergewerbe
- Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen
- Kunstfaserindustrie
- Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen
- Flughäfen
- Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 fällt
- Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 "Unternehmensberatung" (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt
Zudem in Niedersachsen nicht geförderte Wirtschaftszweige sind
- Waffenherstellung und -handel
- Herstellung von und Handel mit Erotikartikeln
- Bars, Diskotheken, Gaststätten
- Fitnesscenter
- Kegel- und Bowlingbahnen
- Go-Kart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen
- Golf- und Tennisanlagen
- Callcenter
- Tierpensionen, Tierausbildungsstätten, Tierzuchtbetriebe
- Dentallabore
- Mobile Dienstleistungen
- Personenbezogene Dienstleistungen
- Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Rohstoffen stehen, die mithilfe von Altkleider- bzw. Altschuhcontainern oder aus Haustürsammlungen beschafft werden
- Freiberufler
- Steuerberatungsgesellschaften, soweit diese nicht einer der Ziffern der Positivliste zugeordnet werden können
- Zeitarbeit
Weitere Einschränkungen können durch landesinterne Verfahrensregelungen
vorgegeben werden.
Einschränkung der Förderung
- Aufgrund beihilferechtlicher Regelungen ist die Förderung für den Bereich Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten nur eingeschränkt möglich.
Weitere Bedingungen
- Die NBank muss vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden. Erst danach kann mit dem Vorhaben förderunschädlich begonnen werden.
- Unter Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu verstehen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Hinweis: Der Abschluss von Architektenverträgen, die über die Leistungsphase 6 der HOAI hinausgehen, ist als förderschädlicher Vorhabenbeginn zu werten. Mit Beauftragung von Leistungen ab Leistungsphase 7 ist von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auszugehen, sofern im Vertrag nicht ein Recht zum Rücktritt/zur Kündigung für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vorbehalten ist.
- Die Betriebsstätte muss sich in Niedersachsen in den ausgewiesenen Fördergebieten befinden.
- Der/die Antragsteller/in hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Zu allen Aufträgen (inkl. Zusatzaufträgen), die bis zum 30.08.2018 vergeben wurden, sind ab einem Gesamtauftragswert in Höhe von 500 Euro (netto) grundsätzlich mindestens drei fachkundige, leistungsfähige Unternehmen zur Auftragsabgabe aufzufordern. Bei Aufträgen, die ab dem 01.09.2018 vergeben wurden, sind ab einem geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 15 000 Euro (netto) grundsätzlich mindestens drei fachkundige, leistungsfähige Unternehmen zur Auftragsabgabe aufzufordern. Der Auftrag ist an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Abweichungen von der vorgenannten Verfahrensweise sind schriftlich zu begründen. Die Begründung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Nachweise sind für die Vorlage bei der NBank aufzubewahren und mit den entsprechenden Mittelanforderungen vorzulegen.
- Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 50.000 Euro betragen.
- Förderwürdige Vorhaben müssen für eine Berücksichtigung in der Einplanungsrunde mindestens eine Punktzahl von 50 aufweisen.
- Das Vorhaben muss innerhalb von maximal 36 Monaten durchgeführt werden. Projekte der aktuellen Förderperiode 2014-2020 müssen grundsätzlich am 30.06.2022 enden.
- Die Förderung wird als sachkapitalbezogener Zuschuss gewährt.
Qualitätskriterien für die Bewertung und Priorisierung der Anträge
- Unternehmensgröße
- Erhöhung der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätze
- Bindung an einen Tarifvertrag
- Investitionen von besonderer regionaler Bedeutung
- Innovativer Charakter des Vorhabens
- Arbeitsplätze, die in besonderer Weise geeignet sind, Familie und Beruf zu verbinden
- Nachhaltige und umweltbezogene Investitionen und Maßnahmen
Siehe hierzu auch die auf unserer Homepage einzusehenden Verfahrensregeln sowie Qualitätskriterien.
Bewertungs- und Priorisierungsverfahren:
- Ein in einem Förderantrag vorgestelltes Vorhaben muss, um förderwürdig zu sein und im Rahmen einer Einplanungsrunde Berücksichtigung finden zu können, mindestens eine Punktzahl von 50 aufweisen.
- Auf Grundlage der erreichten Gesamtpunktzahl werden die bei der NBank vorliegenden Anträge, die sowohl förderwürdig als auch bewilligungsreif sind, für die Einplanungsrunde priorisiert und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden und bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Die Unternehmen, deren Anträge im Rahmen der Einplanungsrunde nicht berücksichtigt werden konnten, werden von der NBank entsprechend informiert.
- Anträge, die in der ersten Einplanung nicht berücksichtigt werden konnten, werden zur nächsten Entscheidungsrunde noch einmal geprüft und mit sämtlichen zu dieser Einplanungsrunde vorliegenden Anträgen erneut in eine Rangfolge gebracht. Ist innerhalb von vier Einplanungen eine Berücksichtigung nicht möglich, erfolgt eine Ablehnung.
Voraussetzungen
- Primäreffekt
Investitionen sind förderfähig, wenn durch sie zusätzliche Einkommensquellen in der Region geschaffen werden, durch die das Gesamteinkommen der Region unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. Primäreffekt). Bei den im Anhang 8 des Koordinierungsrahmens genannten Tätigkeiten (Positivliste) kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des Primäreffektes im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind. Ausnahmsweise kann eine Förderung auch im Wege einer Einzelfallentscheidung gewährt werden, wenn das antragstellende Unternehmen den Nachweis erbringen kann, dass seine Produkte oder sein Leistungsspektrum überwiegend überregional abgesetzt werden. Als überregional ist in der Regel der Absatz außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte anzusehen. - Dauerarbeitsplätze
Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, die mindestens für die Dauer von fünf Jahren (Zweckbindungszeitraum) nach Abschluss des Vorhabens tatsächlich besetzt bleiben. Die alleinige Sicherung von Dauerarbeitsplätzen ermöglicht jedoch keine Förderung. - Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Neu geschaffene Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte dürfen ausschließlich mit Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen besetzt werden, mit denen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen und bei denen eine Stundenvergütung den zum Antragszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreitet. Geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobs oder 450-Euro-Jobs) sind hiervon ausgenommen. Sie sind nicht bei der Berechnung der neu zu schaffenden Dauerarbeitsplätze heranzuziehen. Gleiches gilt für die Berechnung der bei Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze. Auch hier sind geringfügig Beschäftigte nicht mit zu berücksichtigen. - Zweckbindung
Für die Dauer des Zweckbindungszeitraums dürfen in der geförderten Betriebsstätte durchschnittlich höchstens 15 % Leiharbeitnehmer/-innen beschäftigt sein. - Besondere Anstrengung des Betriebs
Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Volumen oder von der Zahl der zusätzlichen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % erhöht wird. - Investitionsbetrag
Im Falle von Diversifizierung der Produktion (in vorher im Betrieb nicht hergestellte Produkte / grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses) ist eine Förderung auch möglich, wenn der Investitionsbetrag – bezogen auf ein Jahr – die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen (ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen) um mindestens 50 % übersteigt. Gleichzeitig muss sich die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 % erhöhen.
Der Zuschuss kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der 750.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz oder 500.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze ist hierbei nachzuweisen. - Durchführungsfrist
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 36 Monaten durchgeführt werden.