Steuerberatende und prüfende Dritte gefragt

16.06.2022

Bescheide (auch vorläufige) zur Überbrückungshilfe sowie Neustarthilfe umgehend abrufen

Am 30.06.2022 läuft der Beihilferahmen für die Corona Hilfen aus. Derzeit werden für die noch offenen Anträge zahlreiche vorläufige Bescheide zur Fristwahrung in der Überbrückungshilfe III, III plus und IV sowie Neustarthilfe plus und 22 Q 1 / Q 2 im Portal bereitgestellt. Der Abruf der vorläufigen sowie auch der regulären Bescheide muss zwingend bis zum 30.06.2022 durch die prüfenden Dritten erfolgen.

Bescheide, die bis zum 30.06.2022 nicht abgerufen wurden, sind nicht wirksam. In diesen Fällen kann nach Auslaufen des Beihilferahmens keine positive Bescheiderteilung mehr erfolgen.

Betroffen sind viele Firmen in Deutschland wie auch in Niedersachsen, die bzw. deren prüfende Dritte unmittelbar tätig werden müssen, um die beantragte Förderung nach Prüfung der Unterlagen und Feststellen der Förderfähigkeit erhalten zu können.

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