Wer wird gefördert?
- Investoren, die Mietwohnungen modernisieren oder energetisch modernisieren wollen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt worden sind.
Was wird gefördert?
- Modernisierungsmaßnahmen
… zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes
… zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
… zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser
… zum Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation
… bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. barrierefreies Wohnen) - Energetische Modernisierungen auf Grundlage der EnEV (KfW-Effizienzhaus 100)
Dazu gehören insbesondere:
… nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
… Fenster und Außentürenerneuerung
… Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe
… Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger
Wie wird gefördert?
Bedingungen
Darlehenshöhe
- Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen):
... bis zu 75 % der durch die Modernisierung verursachten Kosten (jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus) mit Tilgungsnachlass von 30 % des Darlehensursprungsbetrages nach Ablauf des 20. Jahres nach Abschluss der baulichen Maßnahmen, - (Nur energetische Modernisierung)
Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen):
... bis zu 60 % der durch die Modernisierung verursachten Kosten (jedoch höchstens zwei Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus).
Zulässige Miete
- Die vereinbarte Miete ist nach Abschluss der baulichen Maßnahmen für die Dauer von drei Jahren festgeschrieben (Nettokaltmiete).
Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG:
Mietenstufe I: 5,60 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe II u. III: 5,80 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe IV bis VI: 6,10 Euro je m² Wfl./Monat
Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG
Mietenstufe I: 7,00 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe II u. III: 7,20 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe IV bis VI: 7,50 Euro je m² Wfl./Monat - Im Übrigen gelten für bislang nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nr. 21 Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
Weitere Bedingungen
- Zinsen:
Berechtigte nach
... § 3 Abs. 2 NWoFG: Jahr 1 - 35: 0%; ab Jahr 36 marktüblich
... § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG: Jahr 1-30: 0 %; ab Jahr 31 marktüblich - Tilgung:
Berechtigte nach
...§ 3 Abs. 2 NWoFG: Jahr 1-35: 1,5 %; ab Jahr 36: 2,5 %
...§ 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG: Jahr 1-30: 1,5 %; ab Jahr 31: 2,5 % - Jährlicher Verwaltungskostenbeitrag:
... 0,5 % vom Darlehensursprungsbetrag
... 0,25 % nach Tilgung der Hälfte des Darlehens - Bearbeitungsentgelt: einmalig 1 % des Darlehensbetrages
- Sicherheiten: Es muss eine grundpfandrechtliche Sicherheit durch eine nachrangige Grundschuld gestellt werden.
- Auszahlung: Das Darlehen wird entsprechend des Baufortschritts in Raten ausgezahlt, nachdem die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
- Eine angemessene Größe der Wohnung im Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes. Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen:
... Haushalte mit einer Person bis zu 50 m²
... Haushalte mit zwei Personen bis zu 60 m²
... Haushalte mit drei Personen bis zu 75 m²
... Haushalte mit vier Personen bis zu 85 m²
... jedes weitere Haushaltsmitglied bis zu 10 m²
zusätzlich. - Die angemessene Wohnfläche erhöht sich um weitere 10 m², wenn rollstuhlgerechter Wohnraum nach DIN 18040-2 „R“ geschaffen wird.
- Im Einzelfall kann die Wohnraumförderstelle einer Überschreitung von bis zu 10 vom Hundert zustimmen.
- Die Wohnfläche einer Wohnung soll 35 m² nicht unterschreiten, 30 m² darf sie nicht unterschreiten.
- Zuwendungsfähig sind die notwendigen Kosten. Maßstab für die Notwendigkeit ist ein durchschnittlicher Ausführungsstandard, der nicht über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.
- Die Bonität des Investors und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes müssen gegeben sein.
- Die Eigenleistungen sollen 25 % der Gesamtkosten (z. B. Guthaben, Sach- und Arbeitsleistungen) betragen; in begründeten Einzelfällen mindestens jedoch 15 %.
- Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs-, Kauf- oder Werkvertrages zu werten.
- Der Abschluss der energetischen Maßnahme(n) ist durch eine Bestätigung des Energieberaters (Architekt oder Ingenieur) nachzuweisen. Falls KfW-Mittel zur Mitfinanzierung in Anspruch genommen werden, reicht eine Kopie der Bescheinigung, die von der KfW verlangt wird.
- Förderfähig sind grundsätzlich nur Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten. In dem selbständigen Gebäude müssen mindestens zwei geförderte Mietwohnungen geschaffen werden.
- Sofern Wohnraum für Menschen mit Behinderungen gefördert wird, muss dieser den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen gemäß DIN 18040-2 entsprechen. Sind Wohnungen für Benutzerinnen bzw. Benutzer von Rollstühlen bestimmt, sind zusätzlich die mit einem “R” kenntlich gemachten Anforderungen der DIN 18040-2 einzuhalten.
- Wohnraum für ältere Menschen darf, wenn ein Aufzug nicht vorhanden ist, nur im Erdgeschoss angeordnet und muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
Zweckbestimmung
- Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Haushalte neu vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen gemäß § 3 Abs. 2 NWoFG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
- Die Wohnungen können zum Zeitpunkt der Förderung vermietet sein. Bestehende Mietverhältnisse bleiben unberührt.
- Die Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt:
… für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG 35 Jahre
... für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG 30 Jahre - Sie beginnt, wenn die Modernisierungen abgeschlossen sind.
Zum Mitnehmen
Die vollständigen Informationen zu unseren Förderprogrammen finden Sie in der Produktinformation.
Passende Angebote der NBank
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Baumaßnahmen für Haushalte mit mindestens einem Kind oder Menschen mit Behinderung
- Neubau, Erwerb, Modernisierung, energetische Modernisierung
- Darlehenshöhe nach Maßnahmeart
Auf einen Blick
- Neubau, Änderung (Aus-/Umbau) und die Erweiterung von Gebäuden
- Zunächst zinslose Darlehen
- Tilgungsnachlass von 30%
Schritt für Schritt zur Förderung
Den Antrag auf ein Darlehen für Modernisierungsmaßnahmen von Mietwohnungen stellen Sie bitte bei der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, bzw. Gemeinde). Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare und weitere Informationen.
Eine Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen finden Sie auf der Internetseite der NBank.
Wenn Sie sich eine persönliche Beratung und Hilfestellung bei der Antragstellung wünschen, nehmen wir uns gerne Zeit für Sie. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einfach einen Termin in einer unserer Beratungsstellen.
Downloads
Programminformation (1)
MerkenFormulare zur Antragstellung (7)
MerkenFormulare Mittelanforderung (3)
MerkenFormulare Verwendungsnachweis (2)
MerkenArbeitshilfen & Merkblätter (2)
MerkenRechtliche Grundlagen (1)
MerkenSiedlungsgesellschaft Cuxhaven AG - In nachhaltige Wohnqualität investieren
Über nachhaltige Bestandssanierung in Cuxhaven sprachen wir mit dem Vorstand der Siedlungsgesellschaft Peter Miesner und Uwe Santjer, Aufsichtsratsvorsitzender der Siedlungsgesellschaft und Bürgermeister von Cuxhaven.