Wer wird gefördert?
Investoren können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein. Dazu gehören auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.
Was wird gefördert?
Insbesondere Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften. Nicht gefördert werden Heime im Sinne von § 2 Abs. 2 bis 4, 7 NuWG.
Wie wird gefördert?
Bedingungen
Darlehenshöhe
- Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen):
... 75 % der Gesamtkosten; im begründeten Einzelfall bis zu 85 % mit Tilgungsnachlass von 30 % des Darlehensursprungsbetrages nach Ablauf des 20. Jahres entweder nach Bezugsfertigkeit oder nach Abschluss der baulichen Maßnahmen - Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen):
... 75 % der Gesamtkosten; im begründeten Einzelfall bis zu 85 % - Die Bemessung des Darlehens ist abhängig von der Mietenstufe:
… Mietenstufe I = 3.530 Euro Gesamtkosten je m² Wohnfläche
… Mietenstufe II u. III = 3.680 Euro Gesamtkosten je m² Wohnfläche
… Mietenstufe IV bis VI = 3.830 Euro Gesamtkosten je m² Wohnfläche
Zulässige Miete
- Die vereinbarte Miete ist entweder ab Bezugsfertigkeit oder nach Abschluss der baulichen Maßnahmen für die Dauer von drei Jahren festgeschrieben (Nettokaltmiete).
Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG:
Mietenstufe I: 5,60 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe II u. III: 5,80 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe IV bis VI: 6,10 Euro je m² Wfl./Monat
Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NWoFG
Mietenstufe I: 7,00 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe II u. III: 7,20 Euro je m² Wfl./Monat
Mietenstufe IV bis VI: 7,50 Euro je m² Wfl./Monat - Im Übrigen gelten für bislang nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nr. 21 Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
- Bei der Berechnung der Miete können zu den Wohnflächen anteilig die Flächen für Gemeinschaftsräume und Flure hinzugerechnet werden.
Weitere Bedingungen
- Zinsen:
Berechtigte nach
... § 3 Abs. 2 NWoFG: 1-35 Jahre: 0%, ab Jahr 36: marktüblich
... § 5 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NWoFG: 1–30: 0 %; ab Jahr 31: marktüblich - Tilgung:
Berechtigte nach
... § 3 Abs. 2 NWoFG: Jahr 1–35: 1,5%; ab Jahr 36: 2,5 %
... § 5 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NWoFG: Jahr 1-30: 1,5 %; ab Jahr 31: 2,5 % - Jährlicher Verwaltungskostenbeitrag:
... 0,5 % vom Darlehensursprungsbetrag
... 0,25 % nach Tilgung der Hälfte des Darlehens - Bearbeitungsentgelt: einmalig 1 % des Darlehensbetrages
- Sicherheiten: Es muss eine grundpfandrechtliche Sicherheit durch eine nachrangige Grundschuld gestellt werden.
- Auszahlung: Das Darlehen wird entsprechend des Baufortschritts in Raten ausgezahlt, nachdem die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
- Einschließlich der gemeinschaftlich genutzten Wohnfläche soll die Größe des Wohnraums je Person 40 m² nicht überschreiten.
- In Wohngemeinschaften sollen für je drei Individualräume (Schlafräume) ein angemessenes gemeinsames Bad mit Badewanne oder Dusche sowie ein separater Toilettenraum mit Toilette zur Verfügung stehen.
- Eine Wohngruppe umfasst mehrere Apartmentwohnungen sowie Gemeinschaftsräume. Jede Apartmentwohnung muss eine Kochgelegenheit und einen Sanitärraum mit Badewanne oder Dusche und Toilette umfassen.
- Die Zahl der Individualräume einer Wohngemeinschaft und die Zahl der Apartments in einer Wohngruppe dürfen zwölf nicht übersteigen.
- Die Bonität des Investors und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes müssen gegeben sein.
- Die Eigenleistungen sollen 25 % der Gesamtkosten (z. B. Guthaben, Sach- und Arbeitsleistungen) betragen; in begründeten Einzelfällen mindestens jedoch 15 %.
- Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs-, Kauf- oder Werkvertrages zu werten.
- Förderfähig sind grundsätzlich nur Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten. In dem selbständigen Gebäude müssen mindestens zwei geförderte Mietwohnungen geschaffen werden.
- Wohnraum für Menschen mit Behinderungen muss den Anforderungen an barrierefreie Wohnungen gemäß DIN 18040-2 entsprechen. Sind Wohnungen für Benutzerinnen bzw. Benutzer von Rollstühlen bestimmt, sind zusätzlich die mit einem “R” kenntlich gemachten Anforderungen der DIN 18040-2 einzuhalten.
- Wohnraum für ältere Menschen darf, wenn ein Aufzug nicht vorhanden ist, nur im Erdgeschoss angeordnet und muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
- Wohnraumversorgungskonzept (nur bei Neubau)
Der Bedarfsnachweis wird durch ein Wohnraumversorgungskonzept der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle erbracht. Es muss mindestens eine Bestandsaufnahme und eine Bedarfsprognose für den örtlichen Wohnungsmarkt enthalten, darunter Aussagen zur Versorgung mit sozial gefördertem Wohnraum und zum Neubaubedarf sowie Zielsetzungen, Handlungsempfehlungen und Maßnahmen für die örtliche Wohnraumversorgung.
Zweckbestimmung
- Der geförderte Mietwohnraum in Wohngruppen oder in Wohngemeinschaften darf nur an den für diese besondere Wohnform vorgesehenen Personenkreis, insbesondere ältere Menschen (ab 60 Jahre), Menschen mit Behinderungen (mindestens 50 % Schwerbehinderung) sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher (§ 2 Abs. 1 SGB IX) vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
- Die Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt
… für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG 35 Jahre
… für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NWoFG 30 Jahre - Die Zweckbestimmung beginnt entweder mit der Bezugsfertigkeit oder mit dem Abschluss der baulichen Maßnahmen.
Zum Mitnehmen
Die vollständigen Informationen zu unseren Förderprogrammen finden Sie in der Produktinformation.
Produktinformation Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen
Passende Angebote der NBank
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Baumaßnahmen für Haushalte mit mindestens einem Kind oder Menschen mit Behinderung
- Neubau, Erwerb, Modernisierung, energetische Modernisierung
- Darlehenshöhe nach Maßnahmeart
Schritt für Schritt zur Förderung
Den Antrag auf ein Darlehen für die Schaffung von Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen stellen Sie bitte bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, Gemeinde). Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare und weitere Informationen.
Eine Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen finden Sie auf der Internetseite der NBank.
Wenn Sie sich eine persönliche Beratung und Hilfestellung bei der Antragstellung wünschen, nehmen wir uns gerne Zeit für Sie. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einfach einen Termin in einer unserer Beratungsstellen.