Bedingungen
Umfang der Finanzierung
- Finanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Kosten. Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
- Darlehensbetrag: mindestens 10.000 Euro bis maximal 800.000 Euro
- Darlehenslaufzeit: 5, 7, oder 10 Jahre
Zinsen
- Das Darlehen wird mit 1,5 % p.a. fest für die gesamte Laufzeit verzinst. Die Zinsen sind jeweils zum Quartalsende nachträglich zu zahlen
Tilgungen
- Bei einer 5-jährigen Laufzeit ist 1 Jahr tilgungsfrei. Bei Laufzeiten von 7 und 10 Jahren werden 2 Tilgungsfreijahre gewährt.
- Während der tilgungsfreien Anlaufjahre sind die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu zahlen. Danach wird der Kredit vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
- Vorzeitige Rückzahlungen sind in Beträgen von mindestens 5.000 Euro jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Sicherheiten
- Für die Darlehen sind keine Sicherheiten zu bestellen.
Auszahlungen
- Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in einer Summe mit Zusage der NBank.
- Auszahlung erfolgt zu 100 %.
Mittelverwendung
- Die Mittel sind innerhalb eines Jahres nach Auszahlung für die angegebenen Zwecke zu verwenden.
Verwendungsnachweis
- Spätestens ein Jahr nach der Auszahlung ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis bei der NBank einzureichen. Den Vordruck finden Sie im Downloadbereich unter www.nbank.de
Kumulierung
Die Darlehen können nicht mit den KfW-Sonderprogrammen 2020 mit Haftungsfreistellung (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit-Universell mit Haftungsfreistellung und KfW-Schnellkredit 2020) und mit Instrumenten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder der aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programme der Bürgschaftsbanken kombiniert werden, sofern sich diese nicht unmittelbar auf das KfW-Sonderprogramm für gemeinnützige Organisationen beziehen. Eine Kumulierung mit Zuschüssen, die im Rahmen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt werden, ist möglich. Bei einer Kumulierung mit diesen Zuschüssen ist jedoch die Obergrenze von 800.000 Euro je Organisation / Unternehmen einzuhalten.
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen gemäß den jeweils gültigen Regelungen ist ebenfalls möglich. Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Ferner sind die Kumulierungsvorschriften aus § 3 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der zum Stichtag der Darlehenszusage an den Endkreditnehmer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Beihilfen, die auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt und spätestens bis zur Darlehensauszahlung (teilweise oder vollständig) zurückgezahlt wurden oder auf die (teilweise oder vollständig) verzichtet wurden, fließen bei der Gewährung neuer Beihilfen, die ebenfalls auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden sollen, in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.
Beihilfen, die auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt und spätestens bis zur Darlehensauszahlung (teilweise oder vollständig) zurückgezahlt wurden oder auf die (teilweise oder vollständig) verzichtet wurden, fließen bei der Gewährung neuer Beihilfen, die ebenfalls auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden sollen, in die Feststellung, ob die betreffende Obergrenze überschritten wird, nicht ein.
Beihilfe
Die NBank vergibt mit dem Niedersachsen-Schnellkredit „gemeinnützige Organisationen“ eine Kleinbeihilfe i.S. des EU-Beihilferechts. Die Gewährung von Beihilfen erfolgt vorliegend auf Grundlage der Regelung zur vo-rübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ – „Dritte geän-derte Bundesregelgung Kleinbeihilfen 2020“). Die Bundesregelung wurde bei der EU-Kommission notifiziert und von ihr genehmigt (Fassung gemäß Genehmigung durch die Europäische Kommission vom 19. November 2020 unter der Beihilfe-Nr. SA.59433 (2020/N). Die Bundesregelung erging auf Basis des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruch von COVID-19 (Mitteilung (EU), EU-ABl. C 2020/C 91 I vom 19. März 2020). Maßgeblich sind die jeweils zum Zeitpunkt der Darlehenszusage gültige Version der Bundesrege-lung Kleinbeihilfen 2020 sowie die Beihilfevorschriften der EU-KOM (insbe-sondere der vorgenannte befristete Rahmen und die jeweils aktuell gültige Spruchpraxis).
Die NBank ist verpflichtet, die gewährte Einzelbeihilfe zu veröffentlichen (vgl. § 4 Abs. 4 „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).
Subventionserheblichkeit
Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen sind subventionserheblich und strafrechtlich relevant im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit §2 des Subventionsgesetzes.
Datenverarbeitung und -weitergabe
Datenschutzrechtliche Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht sind im Darlehensantrag und –vertrag enthalten.