Investitionsmaßnahmen
Investitionsmaßnahmen zur Energieeinsparung: Maßnahmen, die eine Energieeinsparung von mindestens 10 % (Einstiegsstandard) bzw. 30 % (Premiumstandard) erzielen, z. B. in den Bereichen
... Maschinen/Anlagen/Prozesstechnik
... elektrische Antriebe/Pumpen
... Druckluft/Vakuum/Absaugtechnik
... Prozesswärme
... Prozesskälte, Kühlhäuser, Kühlräume
... Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung (für Produktionsprozesse)
... Mess-, Regel- und Steuerungstechnik
... Informations- und Kommunikationstechnik
... Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (beihilferechtliche Gründe schließen die Förderung von KWK-Anlagen aus, die eine Förderung nach dem Erneuerbare Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Einspeisevergütung)erhalten)
Modernisierungsinvestitionen: Müssen zu einer spezifischen Endenergieeinsparung von mindestens 10 % (Einstiegsstandard) bzw. 30 % (Pre-miumstandard) führen, gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre
Neuinvestitionen: Müssen eine spezifische Endenergieeinsparung von mindestens 10 % (Einstiegsstandard) bzw. 30 % (Premiumstandard) gegenüber dem Branchendurchschnitt erwirken.
Errechnung der Einsparung: Wird bei Antragstellung durch das Unternehmen oder einen Energieberater ermittelt. Die Berechnung kann beispielsweise über Herstellernachweise und Produktdatenblätter erfolgen. Die Einsparung ist in der „Bestätigung zum Kreditantrag“
(KfW-Formularnummer 600 000 3417) zu quantifizieren und zu bestätigen.
Planungs- und Umsetzungsbegleitung
Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme: Können in Verbindung mit einer förderungswürdigen betrieblichen Energieeinsparinvestition gefördert werden
Errichtungsinvestitionen, Erweiterungsinvestitionen und Investitionen zur Diversifizierung der Produktion: Sind förderfähig, wenn die Maßnahmen zuvor nicht hergestellten Produkten sowie der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses gelten. Das gilt auch für Dienstleistungsabläufe, die grundlegend umstrukturiert werden.