Bedingungen
Umfang der Finanzierung:
Finanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Kosten
Kreditbetrag: 20.000 Euro bis 5.000.000 Euro je Vorhaben
Kreditlaufzeiten:
Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen
- 5 oder 10 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr.
- 20 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren für Investitionsvorhaben
- Die Investitionsgüter müssen im Anlagevermögen aktivierungsfähig und entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzung finanziert sein.
Zinsen:
- Die Kredite werden mit Mitteln der KfW Bankengruppe refinanziert. Die NBank verbilligt dabei das ohnehin schon günstige KfW-Programm „KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren“ durch eine Zinssubvention des Landes Niedersachsen.
- Der Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz zugesagt, der im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse festgesetzt wird.
- Der Zinssatz ist für maximal 10 Jahre festgeschrieben. Für diese erste Zinsbindungsfrist erfolgt eine Verbilligung aus Bundes- und Landesmitteln. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist wird der Hausbank ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Bundes- und Landesmitteln unterbreitet.
- Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig.
- Der kundenindividuelle Zinssatz richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers (Bonität) und dem Wert der für den Kredit gestellten Sicherheiten. Er wird von der Hausbank festgesetzt. Aus der Zuordnung zu einer von der NBank vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklasse ergibt sich eine Preisklasse für den Kredit. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch einen Maximalzinssatz begrenzt wird. Dieser Maximalzinssatz begrenzt auch den individuellen Höchstzinssatz.
Auszahlung:
Die Auszahlung beträgt in allen Programmteilen 100 %.
- Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,15 % pro Monat, beginnend zwei Bankarbeitstage und sechs Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge. Die Bereitstellungsprovision ist zu den jeweiligen Zinsterminen fällig.
- Die Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden. Teilabrufe müssen über mindestens 5.000 Euro erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Schlussrate. Die Abruffrist beträgt zwölf Monate ab Zusage.
Tilgung:
Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten.
- Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten.
- Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung in Höhe von mindestens 5.000 Euro ist während der ersten Zinsbindungsphase unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Tilgungszuschuss:
Bei Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus-Niveaus gemäß der Darlehenszusage bzw. der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bei Einzelmaßnahmen wird ein Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln gutgeschrieben.
Die Höhe ergibt sich aus einem Prozentsatz des Zusagebetrages und einem Höchstbetrag pro m² Nettogrundfläche (unter den Anwendungsbereich der EnEV fallende Fläche, berechnet gemäß DIN 277):
- Sanierung:
KfW-Effizienzhaus70: 27,5 % des Zusagebetrages, max. 275 Euro/m²
KfW-Effizienzhaus 100: 20,0 % des Zusagebetrages, max. 200 Euro/m²
KfW-Effizienzhaus Denkmal: 17,5 % des Zusagebetrages, max. 175 Euro/m²
Einzelmaßnahmen: 20,0 % des Zusagebetrages, max. 200 Euro/m² - Neubau:
KfW-Effizienzhaus 55: 5,0 % des Zusagebetrages, max. 50 Euro/m²
KfW-Effizienzhaus 70: Es wird nur ein zinsverbilligter Kredit gewährt.
- Die Gutschrift erfolgt drei Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung des KfW-Formulars „Bestätigung nach Durchführung“
(KfW-Formularnummer. 600 000 3413) folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung der "Bestätigung nach Durchführung" gültigen Zusagebetrag berechnet. Er wird anteilig auf die nochfälligen Raten angerechnet und führt somit zu einer Verminderung der vierteljährlichen Raten.
- Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift der ausstehende Kreditbetrag geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt die Gutschrift des Tilgungszuschusses nur in Höhe des aktuellen Kreditbetrages. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
Beantragung einer NBB Bürgschaft:
Bei Gewährung eines NEG kann über die Hausbank eine Bürgschaft der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) GmbH entsprechend der besonderen Richtlinien und Bedingungen für diese Geschäftsart der NBB beantragt werden.
- Der Verbürgungsgrad beträgt 70 %, maximal 1.250.000 Euro.
- Ausgenommen sind Kredite für Investitionen, die unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fallen.
- Bei Gewährung einer Bürgschaft erhöht sich der kundenindividuelle Zinssatz um nominal 1,7 %-Punkte. Die Bürgschaft ist in die Bewertung der Sicherheiten einzubeziehen und verbessert die Preisklasse.
Voraussetzungen
Kombination mit anderen Förderprogrammen:
- Die Kombination mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zuschüsse) ist grundsätzlich im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen möglich, sofern die Förderung die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
- Kumulierung mit Fördermitteln aus anderen Programmen ist möglich, wenn sie unterschiedliche, jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen. Eine Kumulierung für dieselben förderfähigen Kosten ist nur zulässig, wenn die maximale Beihilfeintensität durch die Kumulierung nicht überschritten wird.
- Die Beantragung/Bewilligung von anderen als im Antrag genannten öffentlichen Finanzierungshilfen, muss der NBank unverzüglich angezeigt werden.
- Die gleichzeitige Inanspruchnahme eines NEG und eines Zuschusses der BAFA für dieselbe Maßnahme ist nicht möglich.
- Am 23.07.2014 hat die EU-Kommission die Genehmigungsentscheidung für das EEG 2014 erlassen. Die Genehmigung beinhaltet in Randziffer 142 die Auflage, dass Förderungen, die auf Grundlage des EEG 2014 an Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen gezahlt werden, nicht mit anderen Beihilfen für gleiche förderfähige Kosten kumuliert werden können. Daher ist die gleichzeitige Inanspruchnahme des NEG und einer Förderung nach dem EEG 2014 für dieselben förderfähigen Kosten nicht möglich.
- Im Rahmen des Vorhabens können für Investitionskosten, die nicht bereits über den NEG finanziert sind, zusätzliche Mittel das „KfW-Energieeffizienzprogramms – Energieeffizient Bauen und Sanieren“ beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Kredite die in den Programmen geltenden Förderhöchstgrenzen nicht übersteigt. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben sowie Prolongationen.
Nachweis der Mittelverwendung bei der Hausbank
Der programmgemäße Einsatz der Mittel muss nach der Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Hausbank nachgewiesen werden. Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Kredites muss zudem ein Nachweis gegenüber der NBank in Form des Formulars „Bestätigung nach Durchführung“
(KfW-Formularnummer 600 000 3413) wie folgt erbracht werden:
Der Kreditnehmer bestätigt die antrags- und programmgemäße Verwendung der Mittel.
Der Sachverständige prüft die förderfähigen Maßnahmen und bestätigt die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß der Anlage „Technische Mindestanforderungen“
.
Das Kreditinstitut (Hausbank) bestätigt den fristgerechten Einsatz der Mittel und reicht das Formular bei der NBank ein.
Aufbewahrungspflichtige Rechnungen: müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Auskunft und Sorgfaltspflichten des Endkreditnehmers:
Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von Ihnen aufzubewahren und der NBank und/oder der KfW auf Verlangen vorzulegen:
- Nachweise über die förderfähigen Investitionskosten
- Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabenbegleitung)
- Bei Sanierung oder Errichtung eines KfW-Effizienzhauses: Die vollständige Dokumentation der Berechnung gemäß § 4 EnEV sowie alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage „Technische Mindestanforderungen“
- Bei Einzelmaßnahmen: Alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage „Technische Mindestanforderungen“ (KfW-Formularnummer 600 000 3418)
- Beim Ersterwerb: Zum KfW-Effizienzhaus die vorgenannten Unterlagen, für die Einzelmaßnahmen oder anstelle von Rechnungen einen Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und –kosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers)
- Bei der Sanierung von Baudenkmalen: Die für die baulichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
- Eine Übersicht der aufzubewahrenden Unterlagen liegt als Informations-blatt dem Formular „Bestätigung nach Durchführung“ (KfW-Formularnummer 600 000 3413) bei.
- Sofern Sie innerhalb von zehn Jahren das geförderte Gebäude verkaufen, ist der Erwerber auf die Förderung der NBank und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 11 Absatz 1 EnEV hinzuweisen.
- Die NBank und die KfW behalten sich eine Überprüfung der Berechnung sowie eine Vor-Ort-Prüfung der geförderten Maßnahmen/Gebäude vor.
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
- landwirtschaftliche Unternehmen der Primärerzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur,
- Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO),
- Unternehmen des Steinkohlebergbaus,
- Erwerb von Grundstücken,
- Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014)
- Maßnahmen zu Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden,
- Maßnahmen an Heizungsanlagen für Energienutzung in Wohngebäuden.
- Treuhandkonstruktionen
- Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern.