Wer wird gefördert?
- Investoren, die entweder Eigentümer eines Baugrundstücks oder Erbbauberechtigter an einem geeigneten Grundstück sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts gesichert ist
Was wird gefördert?
- Neubau von allgemeinem Mietwohnraum
- Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlicher Bausubstanz
- Förderfähig: Grundsätzlich nur Gebäude mit mehr als zwei Mietwohnungen
Wie wird gefördert?
Bedingungen
Darlehenshöhe
- Neubau
Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG:
... 75 % der Gesamtkosten; im begründeten Einzelfall bis zu 85 %
Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG:
... 45 % der Gesamtkosten
Die Bemessung des Darlehens ist auf Gesamtkosten von 2.900 Euro je m² Wohnfläche begrenzt.
- Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss: Ein zusätzliches Darlehen in Höhe von bis zu 5.000 Euro je neu geförderter Wohnung.
- Schaffung von kleinen Wohnungen bis zu 60 m²: Ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Wohnung.
- Beschaffung und Installation von Aufzügen: Ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 50.000 Euro je Aufzug.
- Mehraufwendungen aufgrund besonderer baulicher Maßnahmen für Menschen mit Behinderung: Ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Wohnung. Eine entsprechend geförderte Wohnung darf nur an Menschen mit Behinderung vermietet werden.
Zulässige Miete
- Die vereinbarte Miete ist ab Bezugsfertigkeit für die Dauer von drei Jahren festgeschrieben (Nettokaltmiete).
Berechtigte nach
... § 3 Abs. 2 NWoFG: 5,60 Euro je m² Wohnfläche/Monat
... § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: 7,00 EUR je m² Wohnfläche/Monat. - Im Übrigen gelten für bislang nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nr. 13 Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
Weitere Bedingungen
- Zinsen:
Berechtigte nach
... § 3 Abs. 2 NWoFG (mit Tilgungsnachlass): Jahr 1- 30 0%
... § 3 Abs. 2 NWoFG (ohne Tilgungsnachlass) und § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: Jahr 1-20: 0 %, ab Jahr 21: marktüblich - Tilgung: 1%
Berechtigte nach
... § 3 Abs. 2 NWoFG (mit Tilgungsnachlass): Jahr 1–20: 2 %; ab Jahr 21: 4,5 %
... § 3 Abs. 2 NWoFG (ohne Tilgungsnachlass) und § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: ab Jahr 1: 1%; (Eine höhere Tilgung bis zu 5 % jährlich kann vereinbart werden) - Jährlicher Verwaltungskostenbeitrag:
... 0,5 % vom Darlehensursprungsbetrag
... 0,25 % nach Tilgung der Hälfte des Darlehens - Bearbeitungsentgelt: einmalig 1 % des Darlehensbetrages
- Sicherheiten: Es muss eine grundpfandrechtliche Sicherheit durch eine nachrangige Grundschuld gestellt werden.
- Auszahlung: Das Darlehen wird entsprechend des Baufortschritts in Raten ausgezahlt, nachdem die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Wohnraumversorgungskonzept: Für alle Fördermaßnahmen muss von der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle ein kommunales Wohnraumversorgungskonzept vorgelegt werden. Es sollte Aussagen zur Bestandsaufnahme und Bedarfsprognose für den örtlichen Wohnungsmarkt – darunter zur sozialen Wohnraumversorgung und zum Neubaubedarf – treffen und Zielsetzungen, Handlungsempfehlungen und Maßnahmen für die örtliche Wohnraumversorgung enthalten.
Voraussetzungen
- Eine angemessene Größe der Wohnung im Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes. Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen:
... Alleinstehende bis zu 50 m²
... zwei Haushaltsmitglieder bis zu 60 m²
... drei Haushaltsmitglieder bis zu 75 m²
... vier Haushaltsmitglieder bis zu 85 m2
... jedes weitere Haushaltsmitglied bis zu 10 m² zusätzlich. - Die angemessene Wohnfläche vergrößert sich bei Alleinerziehenden und Menschen mit Behinderung um je 10 m².
- Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden (Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) darf die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
- Die Bonität des Investors und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes müssen gegeben sein.
- Die Eigenleistungen sollen 25 % der Gesamtkosten (z. B. Bargeld, Guthaben oder Sach- und Arbeitsleistungen) betragen; in begründeten Einzelfällen jedoch mindestens 15 %. Zuwendungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Dritten können hierauf angerechnet werden.
- Mit den Bauarbeiten darf vor Mittelreservierung nicht begonnen werden.
Zweckbestimmung
- Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
- Zeitlich flexible Vornutzung als Wohnraum für Flüchtlinge. Die Mietwohnungen können zunächst für die Dauer von bis zu 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit an die für die Unterbringung von Flüchtlingen zuständige kommunale Gebietskörperschaft vermietet werden. Anschließend soll die Nutzung als sozialer Mietwohnraum erfolgen.
- Die Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt:
... für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (mit Tilgungsnachlass): 30 Jahre
... für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (ohne Tilgungsnachlass) und § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: 20 Jahre
Sie beginnt, wenn die Wohnung bezugsfertig ist. Bei der Vornutzung von Mietwohnungen als Wohnraum für Flüchtlinge beginnen die Bindungen mit Beendigung der Vornutzung.
Zum Mitnehmen
Die vollständigen Informationen zu unseren Förderprogrammen finden Sie in der Produktinformation.
Passende Angebote der NBank
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Für Hauseigentümer, die altersgerecht modernisieren wollen
- Zunächst zinsloses Darlehen
- Förderung in der Regel bis zu 60 %
Auf einen Blick
- Baumaßnahmen für Haushalte mit Kindern
- Neubau, Aus- und Umbau, Erweiterung, Kauf/Erwerb
- Darlehenshöhe nach Maßnahme und Anzahl der Kinder
Auf einen Blick
- Für Hauseigentümer
- Zunächst zinsloses Darlehen
- Förderung in der Regel bis zu 60 %
Auf einen Blick
- Neubau, Um-/Ausbau/Erweiterung von Wohnraum
- Zunächst zinslose Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
Auf einen Blick
- Maßnahmen zur CO2-Minderung, Energieeinsparung
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Förderung bis zu 65 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten
- Zunächst zinsloses Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
Auf einen Blick
- Neubau, Um-/Ausbau/Erweiterung von Wohnraum
- Zunächst zinslose Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
Schritt für Schritt zur Förderung
Den Antrag auf ein Darlehen für Maßnahmen an Mietwohnungen in städtischen Gebieten und Ersatzbaumaßnahmen stellen Sie bitte bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, Gemeinde). Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare und weitere Informationen.
Wenn Sie sich eine persönliche Beratung und Hilfestellung bei der Antragstellung wünschen, nehmen wir uns gerne Zeit für Sie. Rufen Sie uns gerne an.