Wer wird gefördert?
- Eigentümer von ungebundenen Mietwohnungen, die über bezugsfertigen und freien Mietwohnraum verfügen
Was wird gefördert?
- Einräumung von Belegungsrechten in den kommunalen Gebietskörperschaften, die gemäß Niedersächsischer Mieterschutzverordnung als Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gelten sowie
- Einräumung von Belegungsrechten zur Versorgung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung
Wie wird gefördert?
Bedingungen
Die angebotenen Mietwohnungen
- müssen zur Vermietung als Wohnraum frei sein
- wurden nicht mit Wohnraumfördermittel oder mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert
- unterliegen keinen anderen Belegungsbindungen
- sind in sich abgeschlossen sowie zur dauerhaften Wohnnutzung bestimmt, gut erhalten und geeignet und verfügen über eine Zentral-/Etagenheizung, Küche sowie ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette
- Zuschusshöhe und Auszahlung:
Die Höhe des Zuschusses beträgt:- 2,00 Euro pro Monat bei einer fünfjährigen
- 2,50 Euro pro Monat bei einer zehnjährigen
- Belegungs- und Mietbindung je qm Wohnfläche
- Auszahlung:
Der Zuschuss wird nach bestimmungsgemäßer Erstbelegung in einer Summe ausgezahlt. - Sicherheiten:
Für den Zuschuss sind keine Sicherheiten zu stellen. - Bearbeitungsentgelt:
Es ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 0,75 v.H. des bewilligten Gesamtbetrages zu entrichten. Es wird bei der Auszahlung der Rate einbehalten.
Zulässige Miete
- Die vereinbarte Miete ist ab erstmaliger Belegung mit einem wohnberechtigten Haushalt für die Dauer von drei Jahren festgeschrieben (Nettokaltmiete).
- ... Mietenstufe I: 5,60 Euro je m² Wfl./Monat
... Mietenstufe II u. III: 5,80 Euro je m² Wfl./Monat
... Mietenstufe IV bis VI: 6,10 Euro je m² Wfl./Monat
Voraussetzungen
Angemessene Wohnungsgröße
- Die Größe der Wohnung muss im Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes angemessen sein. Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen:
- … für Haushalte mit einer Person bis zu 50 m²,
- … für Haushalte mit zwei Personen bis zu 60 m²,
- … für Haushalte mit drei Personen bis zu 75 m²,
- … für Haushalte mit vier Personen bis zu 85 m²,
- … für jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere 10 m².
- Die angemessene Wohnfläche vergrößert sich bei Alleinerziehenden und Menschen mit Behinderungen.
- Die Wohnfläche einer Wohnung soll 35 m² nicht unterschreiten, 30 m² darf sie nicht unterschreiten.
Zweckbestimmung
Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt fünf oder zehn Jahre (Bindungslaufzeit). Die Bindungen beginnen mit dem erstmaligen bestimmungsgemäßen Bezug der geförderten Wohnungen. Sie dürfen während der Bindungslaufzeit nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG (Wohnberechtigungsschein) nicht überschreiten.
Zum Mitnehmen
Die vollständigen Informationen zu unseren Förderprogrammen finden Sie in der Produktinformation.
Passende Angebote der NBank
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Schritt für Schritt zur Förderung
Den Antrag auf einen Zuschuss für die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen stellen Sie bitte bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, Gemeinde). Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare und weitere Informationen.
Eine Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen finden Sie auf der Internetseite der NBank.
Wenn Sie sich eine persönliche Beratung und Hilfestellung bei der Antragstellung wünschen, nehmen wir uns gerne Zeit für Sie. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einfach einen Termin in einer unserer Beratungsstellen.