Wer wird gefördert?
- Wohnungseigentümergemeinschaften
Vertreten durch ihren vertraglich beauftragten Hausverwalter.
Was wird gefördert?
Zur energetischen Modernisierung zählen insbesondere Maßnahmen zur:
- CO2-Minderung und Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, wie
- nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume
- Fenster- und Außentürenerneuerung
- Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Bei Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Zu altersgerechten Modernisierungen zählen z.B.
- barrierereduzierende Maßnahmen
- Anpassung der Raumgeometrie von Wohn- und Schlafräumen sowie Küche, Bad und Flur
- Anpassung von Bedienelementen und Sanitärobjekten
Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung der energetischen und/oder altersgerechten Modernisierung sind auch weitere Modernisierungsmaßnahmen.
Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen sind z. B.
- die Verbesserung des Zuschnitts der Wohnung, der Belichtung und Belüftung, des Schallschutzes, der Energieversorgung, der Wasserversorgung, der Entwässerung und der sanitären Einrichtungen, der Beheizung, der Funktionsabläufe in der Wohnung, der Sicherung vor Diebstahl und Gewalt.
Wie wird gefördert?
Bedingungen
- Die Verzinsung und Tilgung des zu verbürgenden Darlehens muss für die geplante Dauer gesichert sein.
- Der Zinssatz des zu verbürgenden Darlehens muss sich an den am Markt geltenden Konditionen orientieren.
- Die Förderung gilt als Ausfallbürgschaft nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens.
Voraussetzungen
- Kosten
- Einmalig 2% des verbürgten Darlehens
- Jährlich 0,2% auf das Restkapital des verbürgten Darlehens
- Angemessene Wohnfläche
Auf der Grundlage der in den Wohnraumförderbestimmungen des Landes (WFB) bestimmten angemessenen Wohnfläche gelten folgende Wohnungsgrößen als angemessen z. B. 60 m2, 72 m2, 90 m2, 102 m2. Ausnahmen können unter Berücksichtigung des Gesamtobjektes ausdrücklich zugelassen werden. - Angemessene Eigenleistung
Mindestens 25 % der im Antrag genannten Gesamtkosten müssen als Eigenleistungen erbracht werden. Dabei können auch Zuwendungen Dritter angerechnet werden. In begründeten Fällen können die Eigenleistungen bis auf 15 % reduziert werden. - Mindestbürgschaftsbetrag
Es werden nur Bürgschaften von mindestens 5.000 Euro übernommen.
Zum Mitnehmen
Die vollständigen Informationen zu unseren Förderprogrammen finden Sie in der Produktinformation.
Schritt für Schritt zur Förderung
Den Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft können Sie unter Verwendung der folgenden Vordrucke und Unterlagen direkt bei der NBank stellen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Wir führen Sie durch die einzelnen Schritte der Antragstellung. Eine Liste aller Vordrucke und Dokumente zum Download finden Sie unter auf unserer Internetseite unter Formulare & Downloads.
Bitte nehmen Sie sich Zeit und füllen den Antrag sorgfältig aus.
- Antrag auf Übernahme einer Landesbürgschaft (VD 2001)
Wirtschaftlichkeitsberechnung (VD 2012)
Senden Sie die vollständigen und unterschriebenen Antragsunterlagen an uns zurück.
Per Post:
Investitions- und Förderbank
Niedersachsen – NBank
Günther-Wagner-Allee 12–16
30177 Hannover
Persönliche Beratung
Wenn Sie eine persönliche Beratung und Hilfestellung bei der Antragstellung wünschen, nehmen wir uns gerne Zeit für Sie. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einfach einen Termin in einer unserer Beratungsstellen.
Beratung, Fragen, Termine
Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr
Tel: 0511 300 31-333
Fax: 0511 300 31-11333
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