Auf einen Blick
Die Einzelbetriebliche Investitionsförderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bietet Finanzierungshilfen zum Ausgleich von Standortnachteilen gewerblicher Betriebe in strukturschwachen Regionen durch Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft. In strukturschwachen Regionen stärkt diese Förderung die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft. Zudem soll sie dauerhafte Arbeitsplätze schaffen und sichern.
- Betriebsstätte in Niedersachsen in ausgewiesenen Fördergebieten
- Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Betriebe des Fremdenverkehrsgewerbes und Beherbergungsgewerbes
- Fördersatz gemäß den Richtfördersätzen des Landes Niedersachsen
- Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro
- Maximal 36 Monate Durchführungszeitraum
- Schaffung von neuen Dauerarbeitsplätzen/Ausbildungsplätzen, Sicherung von vorhandenen Dauerarbeitsplätzen
- Höchstens 4.000.000 Euro Investitionszuschuss
- Maximal 100.000 Euro Investitionszuschuss je neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz
- Projekte der aktuellen Förderperiode 2014-2020 müssen grundsätzlich am 31.03.2023 enden
Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren wichtigen Informationen zum Förderprogramm können Sie der Produktinformation entnehmen.
Was fördern wir
Das fördern wir
Förderfähige Investitionsvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU):
- Errichtungsinvestitionen
- Erweiterungsinvestitionen
- Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte
- Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses
- Erwerb von unmittelbar mit der Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern... die Betriebsstätte geschlossen wurde ... oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre ... und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht.
- Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Förderfähige Investitionsvorhaben bei großen Unternehmen:
- Investitionen gemäß Artikel 2 Nummer 51 AGVO einer Betriebsstätte in dem betreffenden Gebiet. Das sind:
- Errichtungsinvestitionen
- Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern
… die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern
… die Betriebsstätte geschlossen wurde
… oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
… und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Wen fördern wir
- Grundsätzlich alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU gemäß Anhang I AGVO) der gewerblichen Wirtschaft und Betriebe des Fremdenverkehrsgewerbes mit überwiegend überregionalem Absatz. Die Förderung von sonstigen Unternehmen unterliegt besonderen Einschränkungen.
- Der Förderantrag ist durch die Person einzureichen, welche die betriebliche Investition vornimmt. Bei steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen, einer Mitunternehmerschaft im Rahmen von in Organschaft verbundenen Unternehmen oder sonstigen Investor-Nutzer-Konstellationen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter nutzt. Eine Förderung ist im letztgenannten Fall aber nur dann möglich, wenn Investor und Nutzer die gesamtschuldnerische Haftung übernehmen.
- Vorhaben mit Vorförderung der Betriebsstätte können erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung gefördert werden.
Hinweise für das Hotelgewerbe
- Für einzelbetriebliche Investitionsförderungen im Beherbergungsgewerbe gelten die dafür festgelegten gesonderten Qualitätskriterien, die Sie im Download-Bereich des Förderprogramms finden können
Unsere Förderleistungen
- Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines sachkapitalbezogenen Zuschusses gewährt. Die konkreten Investitionshilfen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ orientieren sich an den landespolitischen Empfehlungen in Niedersachsen. Einzelheiten zu den Fördersätzen in Niedersachsen finden Sie auf unserer Homepage.
- Der mögliche Investitionszuschuss kann je Vorhaben nur maximal 4.000.000 Euro betragen.
- Der Beitrag des/der Antragstellers/in aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbetrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
- Bei Wiederholungsförderungen der Betriebsstätte werden pro Vorförderung fünf Punkte im Scoring (siehe Qualitätskriterien) abgezogen. Bemessungsgrundlage sind die zurückliegenden zehn Jahre ab Beginn der bereits geförderten Maßnahme bis zum Zeitpunkt der aktuellen Antragstellung.
- Unter anderem besteht eine Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission, wenn bei regionalen Investitionsbeihilfen der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zwei Jahre vor dem Tag der Beantragung der Beihilfe eingestellt hat oder aber zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen.
- Der maximale Investitionszuschuss je neu geschaffenem sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplatz ist auf 100.000 Euro begrenzt.
Weitere Konditionen und Bedingungen entnehmen Sie bitte der Produktinformation.