Wer wird gefördert?
- Investoren, die Mietwohnungen modernisieren wollen
Was wird gefördert?
Der Aus-/Umbau und die Erweiterung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum sowie die Modernisierung von bestehendem Wohnraum z. B. die Verbesserung
- des Zuschnitts der Wohnung.
- der Belichtung und Belüftung.
- des Schallschutzes.
- der Energieversorgung, der Wasserversorgung und Entwässerung.
- der sanitären Einrichtungen.
- der Beheizung.
- der Funktionsabläufe in der Wohnung.
- der Sicherung vor Diebstahl und Gewalt.
Die Förderung von Ersatzneubaumaßnahmen ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Wie wird gefördert?
Bedingungen
Darlehenshöhe
- Darlehen bis zu 65 %: Für die durch die Maßnahme verursachten Kosten; höchstens jedoch der Förderbetrag wie für ein vergleichbares Neubauvorhaben.
- Beschaffung und Installation von Aufzügen: Ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 50.000 Euro je Aufzug.
- Schaffung von kleinen Wohnungen bis zu 60 m²: Ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Wohnung.
- Mehraufwendungen aufgrund besonderer baulicher Maßnahmen für Menschen mit Behinderung: Ein Zusatzdarlehen in Höhe von 5.000 Euro je Wohnung. Eine entsprechend geförderte Wohnung darf nur an Menschen mit Behinderung vermietet werden.
- Tilgungsnachlass von 15 % des Darlehensursprungsbetrages nach Ablauf des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit bzw. Abschluss der Modernisierung bei Förderungen für Berechtigte nach § 3 ABs. 2 NWoFG
Zulässige Miete
- Die vereinbarte Miete ist ab Abschluss der Modernisierung für die Dauer von drei Jahren festgeschrieben (Nettokaltmiete).
...Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG: 5,60 Euro je m² Wfl./Monat
...Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: 7,00 Euro je m² Wfl./Monat - Im Übrigen gelten für bislang nicht preisgebundene Wohnungen die weiteren Bestimmungen der Nr. 17 Wohnraumförderbestimmungen (WFB).
Weitere Bedingungen
- Zinsen:
Berechtigte nach
... § 3 Abs. 2 NWoFG (mit Tilgungnsnachlass): Jahr 1 - 30 0%
... § 3 Abs. 2 NWoFG (ohne Tilgungnsnachlass) und § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: Jahr 1-20: 0 %; ab Jahr 21: marktüblich - Tilgung:
Berechtigte nach
...§ 3 Abs. 2 NWoFG (mit Tilgungnsnachlass): Jahr 1-20: 2 %; ab Jahr 21: 4,5 %
...§ 3 Abs. 2 NWoFG (ohne Tilgungnsnachlass) und § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: ab Jahr 1: 1 % (Eine höhere Tilgung bis zu 5 % jährlich kann vereinbart werden) - Jährlicher Verwaltungskostenbeitrag:
... 0,5 % vom Darlehensursprungsbetrag
... 0,25 % nach Tilgung der Hälfte des Darlehens - Bearbeitungsentgelt: einmalig 1 % des Darlehensbetrages
- Sicherheiten: Es muss eine grundpfandrechtliche Sicherheit durch eine nachrangige Grundschuld gestellt werden.
- Auszahlung: Das Darlehen wird entsprechend des Baufortschritts in Raten ausgezahlt, nachdem die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Fördergebiete: Insbesondere Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf; Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet worden sind; Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB; bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie Gebiete mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.
- Förderfähig: Grundsätzlich nur Gebäude mit mehr als zwei Mietwohnungen
Voraussetzungen
- Eine angemessene Größe der Wohnung im Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes. Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen:
... Alleinstehende bis zu 50 m²,
... zwei Haushaltsmitglieder bis zu 60 m²,
... drei Haushaltsmitglieder bis zu 75 m²,
... vier Haushaltsmitglieder bis zu 85 m²,
... jedes weitere Haushaltsmitglied bis zu 10 m² zusätzlich.
Die angemessene Wohnfläche vergrößert sich bei Alleinerziehenden und Menschen mit Behinderung um je 10 m². - Das Gesamteinkommen der Wohnungssuchenden (Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) darf die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
- Die Bonität des Investors und die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes müssen gegeben sein.
- Die Eigenleistungen sollen 25 % der Gesamtkosten (z. B. Bargeld, Guthaben oder Sach- und Arbeitsleistungen) betragen; in begründeten Einzelfällen jedoch mindestens 15%.
- Mit den Maßnahmen darf vor Mittelreservierung nicht begonnen werden.
Zweckbestimmung
- Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG nicht übersteigen.
- Zeitlich flexible Vornutzung als Wohnraum für Flüchtlinge. Die Mietwohnungen können zunächst für die Dauer von bis zu 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit an die für die Unterbringung von Flüchtlingen zuständige kommunale Gebietskörperschaft vermietet werden. Anschließend soll die Nutzung als sozialer Mietwohnraum erfolgen.
- Die Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt:
...für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (mit Tilgungsnachlass): 30 Jahre
...für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG (ohne Tilgungnsnachlass) und § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG: 20 Jahre
Sie beginnt, wenn die Wohnungen bezugsfertig sind bzw. die Modernisierung abgeschlossen ist. Bei der Vornutzung als Wohnraum für Flüchtlinge beginnen die Bindungen mit Beendigung der Vornutzung.
Zum Mitnehmen
Die vollständigen Informationen zu unseren Förderprogrammen finden Sie in der Produktinformation.
Produktinformation Modernisierung Aus- und Umbau Erweiterung
Passende Angebote der NBank
Auf einen Blick
- Neubau, Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau
- Zunächst zinslose Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Zuschuss aus Mitteln des Landes und des Bundes
- Förderung maximal zwei Drittel der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben
- Bei Gemeinden in besonderer Haushaltslage Aufstockung der Förderung möglich
- Die Anmeldungen sind der Programmbehörde auf dem Dienstweg über das örtlich zuständige ArL spätestens bis zum 01.06. des Jahres, das dem Programmjahr vorausgeht, vorzulegen. Später eingehende Anmeldungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Auf einen Blick
- Für Hauseigentümer, die altersgerecht modernisieren wollen
- Zunächst zinsloses Darlehen
- Förderung in der Regel bis zu 60 %
Auf einen Blick
- Baumaßnahmen für Haushalte mit Kindern
- Neubau, Aus- und Umbau, Erweiterung, Kauf/Erwerb
- Darlehenshöhe nach Maßnahme und Anzahl der Kinder
Auf einen Blick
- Für Hauseigentümer
- Zunächst zinsloses Darlehen
- Förderung in der Regel bis zu 60 %
Auf einen Blick
- Maßnahmen zur CO2-Minderung, Energieeinsparung
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Förderung bis zu 65 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten
- Zunächst zinsloses Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
Auf einen Blick
- Neubau, Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau
- Zunächst zinslose Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
Auf einen Blick
- Neubau, Um-/Ausbau/Erweiterung von Wohnraum
- Zunächst zinslose Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
Auf einen Blick
- Neubau, Um-/Ausbau/Erweiterung von Wohnraum
- Zunächst zinslose Darlehen
- Tilgungsnachlass von 15 %
ZIinsen
Jahr 1 - 20: 0 % p.a.
ab Jahr 21: marktüblich
Jährlicher Verwaltungskostenbeitrag
0,5 % p.a. vom Darlehensursprungsbetrag
0,25 % p.a. nach Tilgung der Hälfte des Darlehens
Bearbeitungsentgelt:
einmalig 1 % des Darlehensursprungsbetrags
Schritt für Schritt zur Förderung
Den Antrag auf ein Darlehen für Modernisierung, Aus- und Umbau sowie Erweiterung von Mietwohnungen in Fördergebieten stellen Sie bitte bei der für Ihren Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, Gemeinde). Dort erhalten Sie auch alle Antragsformulare und weitere Informationen.