Bedingungen
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Maximale Förderhöhe 50 % und in der Übergangsregion (ehem. Regierungsbezirk Lüneburg) bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben
Förderbetrag grundsätzlich mindestens 100.000 und maximal 1.000.000 Euro
Bei sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen Förderung zwischen 50.000 und 1.000.000 Euro
Bei Kultureinrichtungen beträgt die Förderung mindestens 25.000 Euro und maximal 1.000.000 Euro
Förderfähig sind alle für die Durchführung des Projektes notwendigen Ausgaben; spezielldie Ausgaben für das geforderte Gutachten, Bauausgaben (inkl. Baunebenkosten) sowie Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen.
Nicht förderfähig sind Eigenleistungen, Grunderwerbskosten, Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung, Personal- und Verwaltungsausgaben beim Zuwendungsempfänger, pauschalierte Ausgaben sowie Finanzierungskosten und Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer öffentlicher Finanzierungshilfen aus EU-Mitteln für denselben Zweck ist ausgeschlossen.
Voraussetzungen
- Vorlage eines Sachverständigengutachtens
Bei Antragstellung ist ein Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der besonderen Sachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien vorzulegen. Das sachverständige Gutachten darf nicht von dem Ingenieur- oder Planungsbüro erstellt werden, welches mit der Planung der Maßnahme beauftragt wurde.
Mindestinhalte Gutachten
Liste der Sachverständigen gemäß Vorgaben der Richtlinie
Information - Tabelle CO₂-Emissionsfaktoren
Sollten Sie als Sachverständiger die Anforderungen aus den Vorgaben der Richtlinie erfüllen und sich in dieser Aufstellung nicht wiederfinden, setzen Sie sich bitte mit uns unter oben angegebener Telefonnummer oder per E-Mail in Verbindung. Nach Prüfung fügen wir Sie gern der Auflistung hinzu.
- Energieeinsparung mindestens im Verhältnis von 140 t CO2-Äquivalenten pro Jahr und einer Million Euro Investitionssumme
Gefördert werden Vorhaben, deren erwartete Energieeinsparung mindestens den Vorgaben gerecht wird. Zwei Jahre nach Abschluss des Projektes ist durch den Antragsteller, das beauftragte Ingenieur-/ Planungsbüro oder durch den Sachverständigen ein Nachweis vorzulegen.