Zielgruppenauswahl für Förderprogramme:

  • Unternehmen
  • Privatpersonen
  • Öffentliche Einrichtungen

Text/Inhalt:

Bild: Arbeitsmarkt
Stand: 06.11.2012

Meister-BAföG / AFBG

Ziel der Förderung
Mit dem sogenannten Meister-BAföG werden Fortbildungsmaßnahmen gefördert, die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzen oder als Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erfolgen. Neben dem klassischen Meister zählen u. a. auch staatlich geprüfte Techniker und Betriebswirte, IHK-Fachwirte oder Fachkrankenschwestern dazu.

Zielgruppe
Handwerker, Techniker, Kaufleute und sonstige Fachkräfte - auch aus dem Sozial- und Gesundheitswesen. Ohne Altersbegrenzung. Elternunabhängig.

  • Bei Lehrgangsbeginn bis zum 30. Juni 2009: für die Vorbereitung auf das erste Fortbildungsziel; nur in Ausnahmefällen für die Vorbereitung auf das zweite Fortbildungsziel. Zuvor absolvierte Fortbildungen sind, auch wenn sie selbst finanziert oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, unter Umständen förderschädlich.
  • Bei Lehrgangsbeginn ab dem 01. Juli 2009 (gilt auch für Maßnahmeabschnitte, wie z.B. AdA/AEVO) für die Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel, d. h. zuvor selbst oder über andere Förderprogramme finanzierte Fortbildungen sind nicht förderschädlich. In Ausnahmefällen kann auch noch eine zweite Fortbildung gefördert werden.

Wichtige Hinweise zu den persönlichen Voraussetzungen:
Die Förderung hängt nicht nur von der Förderfähigkeit der Maßnahme ab, sondern stellt auch bestimmte Anforderungen an die Leistungsempfänger. Zu beachten ist u. a.:

  • Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus! Bei mehr als 10 % Fehlzeiten besteht die Gefahr, dass die Förderung zurück gezahlt werden muss. Bei Fernlehrgängen wird auf die Bearbeitung der Fernlehrbriefe innerhalb der üblichen Regelstudienzeit abgestellt.
  • Sofern Sie bereits andere berufliche Fortbildungen oder Studiengänge absolviert haben, besteht möglicherweise kein Förderanspruch mehr (siehe auch: Zielgruppe). Bitte wenden Sie sich an die Berater der Bildungsförderung bzw. stellen Sie frühzeitig vor Lehrgangsbeginn den Antrag.
  • Die Prüfungszulassungsvoraussetzungen müssen bis zum letzten Unterrichtstag der geförderten Maßnahme erfüllt sein.
  • Ausländische Staatsbürger müssen die besonderen Voraussetzungen des § 8 AFBG erfüllen (siehe Download). Für Lehrgänge mit Beginn ab dem 01. Juli 2009 gelten erleichterte, persönliche Fördervoraussetzungen.

Was wird wie gefördert?
Die staatliche Förderung erfolgt nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Sie ist für folgende Fortbildungsformen möglich, wenn die Maßnahme insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst:

  • Vollzeit, soweit an vier Werktagen pro Woche insgesamt 25 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden und die Maßnahme innerhalb von 36 Kalendermonaten abschließt. Die Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag erfolgt für maximal 24 Monate.
  • Teilzeit, soweit die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen und die Maßnahme in 48 Kalendermonaten abschließt.
  • Fernunterricht, soweit die Maßnahme nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen ist oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger durchgeführt wird.
  • Präsenzlehrgänge dürfen auch teilweise unter dem Einsatz elektronischer Medien durchgeführt werden ("virtuelles Klassenzimmer").
  • Fachpraktischer Unterricht außerhalb der Fortbildungsstätte kann - auch wenn er gesetzlich vorgeschrieben ist - in der Regel nicht berücksichtigt werden. Berufspraktika sind generell nicht förderfähig.
  • Bei Vollzeitlehrgängen kann am Lehrgangsende die Prüfungsvorbereitungsphase durch ein Darlehen unterstützt werden, das dem zuvor bewilligten Unterhaltsbeitrag entspricht. Dies gilt nur, wenn die Maßnahme oder Maßnahmeabschnitte ab dem 01. Juli 2009 begonnen haben und nur, wenn der nächstmögliche Prüfungstermin gewählt wurde. Das Darlehen wird für maximal 3 Monate bewilligt. Als gesonderter Antrag ist das Formblatt G vorzulegen.

Umfang der Förderung:

  • Ein vom Einkommen unabhängiger Maßnahmebeitrag:
    • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis max. 10.226 Euro (30,5 % Zuschuss, 69, 5 % Darlehen)
    • Meisterstück bzw. fachpraktische Arbeit in der Prüfung bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens 1.534 Euro (100% Darlehen)
    • Alleinerziehende erhalten einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung bis 113 Euro monatlich. Bei Lehrgängen ab dem 01.07.2009 wird ein pauschaler Kinderbetreuungszuschlag i. H. v. 113 Euro pro Kind gewährt (100% Zuschuss).
  • Zusätzlich bei Vollzeitmaßnahmen wird ein vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und deren Ehegatten abhängiger Unterhaltsbeitrag gewährt (siehe Download: Produktinformation). Auf gesonderten Antrag kann diese Leistung in der Prüfungsvorbereitungsphase als reines Darlehen für maximal 3 Monate fortgesetzt werden (siehe auch: Was wird gefördert).

Hinweis zum Darlehenserlass:
Sofern das Maßnahme-Darlehen in Anspruch genommen wird, kann bei erfolgreichem Lehrgangsabschluss durch die KfW ein Erlass von 25 % erfolgen (gilt nur für Maßnahmen mit Beginn ab dem 01. Juli 2009). Bei Existenzgründung können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 66 % erlassen werden. Nähere Auskünfte zum Darlehen und Darlehenserlass gibt die KfW unter der Telefonnummer: 01801 242422.

Wo stellen Sie den Antrag?
Für Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen oder Bremen ist die NBank zuständig. Die konkreten Ansprechpartner finden Sie in unserer Produktinformation.
Die Förderanträge senden Sie bitte auf dem Postweg an:

NBank
Bildungsförderung
Günther-Wagner-Allee 12 - 16
30177 Hannover

Antragsfrist:
Beachten Sie bitte, dass der Antrag bis spätestens zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnittes (z. B. Teil III des Meisters oder die "Ausbildung der Ausbilder") vorliegen muss, damit die Maßnahme bzw. der entsprechende Abschnitt gefördert werden kann.
Unterhaltsleistungen werden frühestens, d.h. nicht rückwirkend, ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Novellierung:
Die Novellierung des Gesetzes gilt für alle Maßnahmen bzw. Maßnahmeabschnitte mit Beginn ab dem 01. Juli 2009. Sie wird sich nicht auf bereits laufende Fortbildungsmaßnahmen beziehen! Informationen finden Sie hier!

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: http://www.meister-bafoeg.info 

Unterlagen zum Download