Anrechnungsprivilegierung (Solva Null-Erklärung) der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 hat die Deutsche Bundesbank nach Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt, dass die Forderungen gegenüber der NBank im Grundsatz I und im Großkreditbereich mit einem Adressengewicht von 0 % anzusetzen sind. Die in § 2 Absatz (2) des NBank-Gesetzes geregelte Haftung des Landes Niedersachsens stellt eine ausdrückliche Gewährleistung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nr. 1 lit. a) Grundsatz I sowie des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 lit. e) in Verbindung mit lit.a) KWG dar.
Den Brief zur Nullanrechnung durch die Bundesbank finden Sie im Downloadbereich am Ende dieser Seite.